Gutscheine als Geschenk in Berlin immer beliebter

Gutscheine als Geschenk in Berlin immer beliebter

Ob zum Geburtstag oder an Ostern und Weihnachten jedes Jahr ist das gleiche Schauspiel in Berlin zu beobachten. Wer in die Läden sieht oder Online nach einem Geschenk sucht, wird schier erschlagen von der Vielfalt & den unterschiedlichsten Preisen. Selbst wenn Sie die Hobbys und Vorlieben des Beschenkten kennen, ist die Wahl gar nicht einmal so einfach und häufig passiert es. Der Beschenkte setzt ein Lächeln auf, bedankt sich und das Geschenk verschwindet irgendwo hinten im Schrank. Damit das nicht passiert, sind Gutscheine mittlerweile die beste Alternative. Der Auserwählte kann sich frei entscheiden und das richtige Geschenk problemlos auswählen. Dennoch gibt es einiges zu beachten, nicht alle Läden oder Onlineshops halten sich an die rechtlichen Vorgaben.

Gutscheine – Diese Rechte habe ich Jeder Händler hat das Recht, einen Gutschein zu befristen. Allerdings ist eine zu knappe Frist unwirksam. Sollte die Frist abgelaufen sein, können Sie zwar den Gutschein nicht mehr einlösen, haben aber unter Umständen die Möglichkeit, das Ihnen der Geldwert ausgezahlt wird. Dabei darf der Händler jedoch den entgangenen Gewinn abziehen.

Bei Gutscheinen gilt generell eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Unter Umständen kann der Beschenkte den Gutschein auch schrittweise einlösen, sofern dieses für den Händler zumutbar ist.

Händler führen die Befristung entweder direkt auf dem Gutschein auf oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Eine Fristsetzung auf ein Jahr jedoch ist nicht wirksam (siehe auch OLG München vom 17.01.2008 – 29 U 393/07). Eine solche kurze Frist stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers da.

Ganz interessant ist, dass der Gutschein auch nach Fristablauf verwendet werden kann. Der Auffassung nach muss der Händler den Geldwert bei Rückgabe erstatten, darf dabei allerdings seinen entgangenen Gewinn abziehen. Würde er das Geld einfach nach 3 Jahren behalten, käme das einer ungerechtfertigten Bereicherung gleich. Allerdings berufen sich die meisten Händler auf die Verjährung und die Gerichte entscheiden meistens zu Gunsten der Händler.

Gutschein als Geschenk verpacken Ein nackter Gutschein ist nicht sehr fantasiereich. Mit Liebe schenken, steht auch hier im Fokus. Gutscheine sind entweder das perfekte Geschenk oder das schlechteste, die Verpackung macht den Unterschied. Mittlerweile lassen sich spezielle Glückwunschkarten finden, mit denen der Gutschein raffiniert verpackt werden kann. Amazon zum Beispiel macht es noch leichter und bietet gleich eine Vielzahl von Verpackungen für den Gutschein an. Von einfach bis aufwendig. So macht das Schenken wirklich Spaß.

Gutschein für Mitarbeiter – Geschäftspartner Auch das ist immer ein tolles Geschenk. Einige Firmen senden ihre Kugelschreiber oder andere Produkte zu Weihnachten. Beim Geschäftspartner kommt das meistens nicht gut an, immerhin bekommt er gleiche Geschenke von vielen anderen Firmen. Ein Gutschein ist da schon wesentlich interessanter. Auch steuerlich. Bis zu 44 Euro ist der Gutschein für den Mitarbeiter sogar steuerfrei- und abgabenfrei.

An Geschäftspartner und Kunden dürfen Gutscheine bis zu 35 Euro pro Person als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für beide ist das also ein tolles Geschenk. Der Kunde freut sich über diese Aufmerksamkeit, der Unternehmer kann die Gabe steuerlich absetzen und spart sich den aufwendigen Einkauf anderer Produkte. Gutscheine sind damit die besten Geschenke.