Wie in jedem Jahr gelten für die Feiertage im November, Dezember & Neujahr, 1. Mai sowie zu Ostern, 3. Oktober, Himmelfahrt und Pfingsten besondere Ladenöffnungs- zeiten für bestimmte Einzelhandels- betriebe. Denn laut dem Gesetz, das seit November 2006 gilt, stehen christliche Feiertage unter besonderem Schutz. Die zuständige Senatsverwaltung für Gesund- heit begründet die Neuregelung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz
der Feiertage und einer Vereinheitlichung. An Sonn- und Feiertagen ist der Verkauf be- stimmter Waren (Zeitungen, Backwaren |