Unbemannte Luftfahrzeuge Von Flugmodellen zu
unterscheiden, sind unbemannte Luftfahrzeuge mit Fernsteuerung. Umgangssprachlich werden diese Flugobjekte auch als Drohne bezeichnet. Gemäß deutscher Flugsicherung werden Flugobjekte aus den Bereichen Luftsport und Freizeitaktivitäten als Flugmodelle eingestuft und nicht als unbemannte Luftfahrzeuge. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass beispielsweise Multicopter-Drohnen, wie sie gern im Freizeit- und Luftsport eingesetzt werden, in die Kategorie Flugmodelle gehören und keine unbemannten
Luftfahrzeuge darstellen. Für solche Drohnen mit privatem Einsatzzweck gelten dann die gleichen Regeln wie für RC-Hubschraubermodelle und Co. Diejenigen, die mit unbemannten Luftfahrtsystemen zum Beispiel Videos und Luftbilder anfertigen möchten, benötigen eine Genehmigung des Bundeslandes Berlin.
Zuständig für Berlin: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Zuständig für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg (LuBB) mit Sitz in Schönefeld. Die aktuellen Kontaktdaten der Behörde für Fragen zum Genehmigungsverfahren lassen sich der Internetpräsenz der Landesregierung Brandenburg beziehungsweise des Landesamts für Bauen und Verkehr (LBV) lbv.brandenburg.de entnehmen.
Das LBV informiert: Klare Vorschriften und Verbote Das LBV fasst für den allgemeinen Betrieb und die Verbote im Berliner Luftraum
unter den unbemannten Luftfahrzeugen Drohnen und Flugmodelle zusammen und verweist in diesem Zusammenhang auf die VO (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, die am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Wenn folgende Faktoren gegeben sind, ist keine Erlaubnis von der LuBB nötig: |