Ferngesteuerte Flugobjekte in Berlin – Infos zu den Vorschriften

Aufgrund der zahlreichen verschiedenen Verordnungen für die Nutzung des Luftraums muss zunächst geklärt werden, für welche Flugobjekte diese gelten. Als Flugmodell werden sämtliche Fluggeräte bezeichnet, die in verkleinerter Größe (Modellform) ferngesteuert betrieben werden. Bei den flugfähigen Modellen handelt es oft um Miniaturausgaben von echten Luftfahrzeugen, die als Hobby in der Freizeit gesteuert werden. Das Spektrum reicht von kleinen Segelflug- modellen über Elektro-Thermiksegler bis zum Modell-Heißluftballon. Unter Fortgeschrittenen sind zum Beispiel sogenannte RC-Hubschrauber aufgrund der hohen Schwierigkeitsstufe beliebt. Die Abkürzung steht im Englischen für radio-controlled helicopter und betitelt einen funkferngesteuerten Hubschrauber. Ein Blick in den digitalen Kaufberater unter rchubschrauber.net verrät, dass Verbraucher allein in diesem Bereich bereits XXL-Varianten mit mehr als 150 Zentimetern Länge frei im Handel kaufen können.

Derartige Flugobjekte werden laut Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) als Flugmodelle bezeichnet, solange sie zum Zweck der Freizeitgestaltung und des Sports in Sichtweite der Steuernden verwendet werden. Jedes Flugmodell, das in Deutschland im Luftraum betrieben wird, ist rechtlich ein Luftfahrzeug. Die Regeln zum Betrieb von Flugmodellen sind unter anderem in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zusammengefasst.

Versicherungspflicht: Als Teil des Luftverkehrs unterliegt der Flugmodell-Betrieb der Gefährdungshaftung gemäß § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Sämtliche Flugmodelle – auch besonders kleine – unterliegen der Versicherungspflicht. Eine Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, da Flugmodelle Schäden an fremdem Eigentum hervorrufen können. Kommt es zu einem Schaden, egal ob mit oder ohne direktes Verschulden, haftet derjenige, der das Modell gesteuert hat. Besitzer von Flugmodellen und Mitglieder in einem entsprechenden Verein sind in der Regel über ihre Mitgliedschaft ausreichend versichert. Alle anderen müssen selbst für den Versicherungsschutz sorgen.

Unbemannte Luftfahrzeuge

Von Flugmodellen zu unterscheiden, sind unbemannte Luftfahrzeuge mit Fernsteuerung. Umgangssprachlich werden diese Flugobjekte auch als Drohne bezeichnet. Gemäß deutscher Flugsicherung werden Flugobjekte aus den Bereichen Luftsport und Freizeitaktivitäten als Flugmodelle eingestuft und nicht als unbemannte Luftfahrzeuge. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass beispielsweise Multicopter-Drohnen, wie sie gern im Freizeit- und Luftsport eingesetzt werden, in die Kategorie Flugmodelle gehören und keine unbemannten Luftfahrzeuge darstellen. Für solche Drohnen mit privatem Einsatzzweck gelten dann die gleichen Regeln wie für RC-Hubschraubermodelle und Co. Diejenigen, die mit unbemannten Luftfahrtsystemen zum Beispiel Videos und Luftbilder anfertigen möchten, benötigen eine Genehmigung des Bundeslandes Berlin.

Zuständig für Berlin: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)

Zuständig für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) mit Sitz in Schönefeld. Die aktuellen Kontaktdaten der Behörde für Fragen zum Genehmigungsverfahren lassen sich der Internetpräsenz der Landesregierung Brandenburg beziehungsweise des Landesamts für Bauen und Verkehr (LBV) lbv.brandenburg.de entnehmen.

Das LBV informiert: Klare Vorschriften und Verbote

Das LBV fasst für den allgemeinen Betrieb und die Verbote im Berliner Luftraum unter den unbemannten Luftfahrzeugen Drohnen und Flugmodelle zusammen und verweist in diesem Zusammenhang auf die VO (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, die am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Wenn folgende Faktoren gegeben sind, ist keine Erlaubnis von der LuBB nötig:

  • Das Luftfahrzeug verfügt über maximal 25 Kilogramm Gesamtmasse, wird ausschließlich in Sichtweite betrieben und hat einen (oder mehrere) Elektroantrieb.
  • Eine Entfernung von über 1,5 Kilometern zu Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen, Segelfluggeländen und Hubschraubersonderlandeplätzen wird eingehalten.
  • Der kontrollierte Luftraum wird nur bis 50 Meter (über Grund) genutzt.
  • Außerhalb des kontrollierten Luftraums erreicht das Flugobjekt maximal 120 Meter (über Grund). Ausgenommen hiervon: Die Verwendung auf Modellfluggeländen mit Zulassung und, wenn Steuerer von Flugmodellen eine gültige Fluglizenz oder eine Bescheinigung vorweisen können.
  • Steuerer verfügen über den erforderlichen Kenntnis- beziehungsweise Kompetenznachweis und beachten sowohl die Verbote als auch die Flugbeschränkungsgebiete.
Unbemannte Luftfahrzeuge

Von Flugmodellen zu unterscheiden, sind unbemannte Luftfahrzeuge mit Fernsteuerung. Umgangssprachlich werden diese Flugobjekte auch als Drohne bezeichnet. Gemäß deutscher Flugsicherung werden Flugobjekte aus den Bereichen Luftsport und Freizeitaktivitäten als Flugmodelle eingestuft und nicht als unbemannte Luftfahrzeuge. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass beispielsweise Multicopter-Drohnen, wie sie gern im Freizeit- und Luftsport eingesetzt werden, in die Kategorie Flugmodelle gehören und keine unbemannten Luftfahrzeuge darstellen. Für solche Drohnen mit privatem Einsatzzweck gelten dann die gleichen Regeln wie für RC-Hubschraubermodelle und Co. Diejenigen, die mit unbemannten Luftfahrtsystemen zum Beispiel Videos und Luftbilder anfertigen möchten, benötigen eine Genehmigung des Bundeslandes Berlin.

Flugbeschränkungsgebiete und Verbote

In Flugbeschränkungsgebieten in Berlin und Brandenburg ist der Betrieb von Luftfahrzeugen verboten. Dazu zählt beispielsweise ein Radius von 3,7 Kilometer um das Helmholtz-Zentrum. Grundsätzlich ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge laut Angaben des LBV verboten:

  • Außerhalb der Sichtweite von Steuerern.
  • Über Naturschutzgebieten und Nationalparks.
  • Über Wohngrundstücken, wenn die Flugobjekte beim Starten mehr als 0,25 Kilogramm wiegen oder optische, akustische oder Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen können.
  • In einer Flughöhe von mehr als 100 Metern über dem Grund. Ausnahmen: Es handelt sich um ein Modellfluggelände mit Zulassung – oder der Steuerer hat eine Bescheinigung gemäß § 21a LuftVO oder eine gültige Luftfahrzeugführer-Erlaubnis (dies gilt nicht für Multicopter).

Außerdem dürfen Steuerer mit ihrem Flugobjekt unter anderem nicht in einen Bereich von 100 Metern seitlich sowie oberhalb folgender Bereiche eindringen:

  • Katastrophengebiete
  • Unglücksorte
  • Ansammlungen von Menschen
  • Industrieanlagen
  • Militäranlagen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Liegenschaften der Polizei
  • Grundstücke von Verfassungsorganen
  • Bundesfernstraßen
  • Bahnanlagen
  • Bundeswasserstraßen
  • Begrenzung von Krankenhäusern

Die Listen der Verbote und Regelungen in diesem Beitrag sind nicht vollständig. Bitte beachten Sie vor der Inbetriebnahme von jeglichen Flugobjekten sämtliche Angaben auf der Internetseite des LBV sowie die des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung unter baf.bund.de.

Achtung: Derzeit werden von der LuBB keine allgemeinen Aufstiegserlaubnisse von anderen Bundesländern anerkannt, die auf Grundlage der LuftVO bis 30.12.2020 erteilt wurden.


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